Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
2. Grundbuchsachen (§§ 60 - 78) |
(1) Für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen, insbesondere einer Nacherbfolge, einer Testamentsvollstreckung oder einer Belastung des Anteils gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird, soweit nicht die Eintragung nach § 69 gebührenfrei vorzunehmen ist, die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
(2) 1Bezieht sich eine Verfügungsbeschränkung auf mehrere Rechte, so wird die im Absatz 1 bestimmte Gebühr für jedes Recht besonders erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Vermerks bedarf. 2Betreffen die Eintragungen Rechte, mit denen mehrere Grundstücke gemeinsam belastet sind, so gilt § 63 Abs. 2 und 3 entsprechend; eine Verfügungsbeschränkung, die Eigentum an mehreren Grundstücken betrifft, steht einer Belastung der Grundstücke mit einem und demselben Recht gleich.
(3) Beziehen sich mehrere Verfügungsbeschränkungen, deren Eintragung gleichzeitig beantragt ist, auf ein und dasselbe Recht, so wird die Gebühr, gleichviel ob es eines oder mehrerer Vermerke bedarf, nur einmal nach dem zusammengerechneten Wert erhoben.
(4) Der Wert des betroffenen Rechts darf, auch wenn es sich um mehrere Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich desselben Rechts handelt, nicht überschritten werden.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur gegenüber der verkündeten Fassung: In Absatz 3 "mehrerer Vermerke" statt "mehrere Vermerke".
vormerkungen § 65Eintragung von Verfügungs-
beschränkungen § 66Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen § 67Sonstige Eintragungen § 68Löschungen und Entlassung aus der Mithaft § 69Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen § 70Löschung gegenstandsloser Rechte und Klarstellung der Rangverhältnisse § 71Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen § 72Vermerke auf dem Brief § 73Ablichtungen und Ausdrucke § 74Grundbucheinsicht § 75Eintragungsanträge § 76Wohnungs- und Teileigentum § 77Grundstücksgleiche Rechte § 78Bahneinheiten
Rechtsprechung zu § 65 KostO
17 Entscheidungen zu § 65 KostO in unserer Datenbank:
- LG Krefeld, 19.11.2021 - 7 T 90/21
- OLG Düsseldorf, 31.10.2002 - 10 W 76/02
Kostenpflichtigkeit der Eintragung der Testamentsvollstreckung
- OLG Frankfurt, 21.05.2012 - 20 W 353/11
Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO
- OLG Karlsruhe, 07.12.1987 - 4 W 105/87
Befreiung von den Gebühren für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ; ...
- OLG Zweibrücken, 04.10.1988 - 3 W 139/88
Kostenansatz für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks; ...
- BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 193/03
Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens mit dem Gegenstand der Zurückweisung der ...
- OLG Oldenburg, 27.05.1987 - 5 W 20/87
Vorerbe, Grundbuch, Gebühren, Nacherbenvermerk, Kostenordnung, Grundbuchordnung, ...
- OLG Düsseldorf, 14.01.1988 - 10 W 152/87
Eintragung des Nacherbenvermerks nicht gebührenbefreit
- LG Nürnberg-Fürth, 16.10.2003 - 4 O 5205/02
Keine Pflicht zur vorrangigen Bearbeitung eines von mehreren Vorgängen bei § 53 ...
- OLG Frankfurt, 23.04.2003 - 20 W 8/03
Grundbuchberichtigungsverfahren nach Erbfall: Bindung des Grundbuchamtes und der ...