Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 2. Grundbuchsachen (§§ 60 - 78) |
(1) 1Geht ein Grundstück, das für mehrere zur gesamten Hand eingetragen ist, auf einen oder mehrere der Mitberechtigten oder auf eine aus denselben Personen bestehende andere Gesamthandgemeinschaft über, so wird die Gebühr so berechnet, als ob die Beteiligten nach Bruchteilen berechtigt wären; die Anteile der Erwerber bleiben unberücksichtigt. 2Geht ein Grundstück von einem oder mehreren eingetragenen Eigentümern, die in einer Gesamthandgemeinschaft stehen, auf diese Gemeinschaft über, so wird die Gebühr so berechnet, als ob es sich um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen handele; die Anteile der Veräußerer bleiben unberücksichtigt. 3Treten sonst Änderungen in der Person der an der gesamten Hand Berechtigten ein, so wird der Anteil des ausscheidenden oder neu eintretenden Mitberechtigten zugrunde gelegt.
(2) 1Die Anteile sind entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. 2Mindestens sind die Gebühren nach dem kleinsten Anteil zu berechnen.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften.
vormerkungen § 65Eintragung von Verfügungs-
beschränkungen § 66Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen § 67Sonstige Eintragungen § 68Löschungen und Entlassung aus der Mithaft § 69Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen § 70Löschung gegenstandsloser Rechte und Klarstellung der Rangverhältnisse § 71Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen § 72Vermerke auf dem Brief § 73Ablichtungen und Ausdrucke § 74Grundbucheinsicht § 75Eintragungsanträge § 76Wohnungs- und Teileigentum § 77Grundstücksgleiche Rechte § 78Bahneinheiten
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Rechtsprechung zu § 61 KostO
50 Entscheidungen zu § 61 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 25.04.2025 - 10 Wx 6/25
Gebührenprivilegierung, Zuschlag Zwangsversteigerung, Auseinandersetzung ...
- OLG Frankfurt, 18.02.2013 - 20 W 234/12
Grundbuch: Keine Privilegierung nach § 61 Abs. 1 KostO bei Eintragung des letzten ...
- OLG München, 24.09.2010 - 34 Wx 2/10
Gerichtskosten: Anwendbarkeit der Vergünstigung über die bruchteilsmäßige ...
- OLG München, 13.11.2009 - 34 Wx 89/09
Grundbuchkosten: Bemessung der Geschäftsgebühr für die Grundbucheintragung bei ...
- OLG Karlsruhe, 01.02.2016 - 11 Wx 92/15
Kostenansatz des Grundbuchamtes: Geschäftswert einer Grundbucheintragung nach ...
- OLG München, 03.07.2008 - 34 Wx 36/08
Kosten einer Grundbucheintragung: Eintragung des Gesellschafterwechsels einer ...
- BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 152/98
Dingliche Mitberechtigung eines Gesellschafters am Grundstück einer Gesellschaft ...
- KG, 26.02.2004 - 1 W 557/03
Grundbuchberichtigungsverfahren nach Kündigung einer Zwei-Mann-BGB-Gesellschaft: ...
- OLG Frankfurt, 21.06.1982 - 20 W 119/82
- LG Nürnberg-Fürth, 04.03.2008 - 7 T 1706/08
BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin: Gebühren für die ...
Querverweise
Auf § 61 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 64 (Eintragung von Veränderungen und Löschungsvormerkungen)