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OLG Frankfurt, 21.06.1982 - 20 W 119/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
KostO §§ 60, 61
Kosten und Gebühren; Gebührenbegünstigung bei Erbauseinandersetzung; Wertbegünstigung nach § 61 Abs. 1 KostO. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Zweibrücken, 21.01.1982 - 3 W 122/81
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.1982 - 20 W 119/82
Die zuletzt von dem Oberlandesgericht Celle (DNotZ 1979, 247), dem Bayerischen Obersten Landesgericht (JurBüro 1979, 1192) und dem Oberlandesgericht Braunschweig (MittRhNotK 1981, 10) für die Gegenmeinung vorgebrachten Argumente vermögen den Senat nicht zu überzeugen; er ist vielmehr unter anderem mit den Oberlandesgerichten Oldenburg (JurBüro 1979, 258) und Zweibrücken (JurBüro 1982, 591) nach wie vor der Auffassung, daß § 60 Abs. 4 KostO nur diejenigen Fälle betrifft, in denen ein Erbfall Rechtsgrund für die Eintragung ist, und nicht (wie hier) ein Erwerb kraft Rechtsgeschäfts.
- OLG Frankfurt, 20.03.2003 - 20 W 76/03
Grundbuchrecht: Keine Gebührenfreiheit für Eintragung von Miterben als …
Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung des § 60 Abs. 4 KostO dahingehend, dass die darin vorgesehene Gebührenfreiheit nicht für die Eintragung eines Miterben als (Mit-) Eigentümer eines Grundstücks gilt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats seit 1982 ( vgl. z.B. Beschl. v. 21.06.1982-20 W 119/82- in JurBüro 1983, 428 mit zustimmender Anmerkung vom Mümmler) und ist auch bereits vom 14. Zivilsenat in Kassel in einem ausführlich begründeten Beschluss vom 22.06.1967-14 W 70/67- (Rpfleger 1968, 100) vertreten worden. - OLG Hamm, 16.12.1986 - 15 W 403/85 Den dieser Gebühr zugrunde gelegten Geschäftswert von 400.000 DM, auf welchen die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht näher eingeht, hat der Kostenbeamte richtig in Ansatz gebracht; er ist in entsprechender Anwendung von § 61 Abs. 1 S. 2 KostO gerechtfertigt (vgl. zum Beispiel OLG Frankfurt JurBüro 1983, 428; OLG Stuttgart Rpfleger 1978, 153; 1982, 200 mwN), abgesehen davon, ob eine Erhöhung des Kostenbetrages infolge einer Heraufsetzung des Geschäftswertes für die Eigentumsumschreibung nicht ohnehin durch das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) ausgeschlossen wäre (vgl. dazu Rohs/Wedewer, KostO 3. Aufl.