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   OLG München, 13.11.2009 - 34 Wx 89/09   

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https://dejure.org/2009,9448
OLG München, 13.11.2009 - 34 Wx 89/09 (https://dejure.org/2009,9448)
OLG München, Entscheidung vom 13.11.2009 - 34 Wx 89/09 (https://dejure.org/2009,9448)
OLG München, Entscheidung vom 13. November 2009 - 34 Wx 89/09 (https://dejure.org/2009,9448)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 72 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    KostO § 61 Abs. 1
    Kein Kostenprivileg bei Einbringungin personenidentische GbR

  • openjur.de

    Grundbuchkosten: Bemessung der Geschäftsgebühr für die Grundbucheintragung bei Einbringung des Grundstücks einer Erbengemeinschaft in eine personenidentische GbR

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 61 Abs. 1
    Kein Kostenprivileg bei Einbringung in personenidentische GbR

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandswert bei Einbringung eines Grundstücks in eine BGB-Gesellschaft durch eine personengleiche Erbengemeinschaft

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kostenrechtliche Gleichstellung der GbR mit KG und OHG bei Übertragung eines Grundstücks von Erbengemeinschaft in personengleiche GbR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 61 Abs. 1
    Gegenstandswert bei Einbringung eines Grundstücks in eine BGB -Gesellschaft durch eine personengleiche Erbengemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 72 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    KostO § 61 Abs. 1
    Kein Kostenprivileg bei Einbringungin personenidentische GbR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 501
  • MDR 2010, 113
  • FGPrax 2010, 93
  • Rpfleger 2010, 240
  • NZG 2009, 1398
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG München, 13.11.2009 - 34 Wx 89/09
    Über die grundbuchrechtlichen Konsequenzen bestehe seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4.12.2008 (BGHZ 179, 102 = NJW 2009, 594) Klarheit dergestalt, dass die GbR selbst mit der im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehene Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden könne, ohne dass es der Nennung der einzelnen Gesellschafter bedürfe, sie mithin grundbuchfähig sei.

    Soweit in der Kommentarliteratur dies noch anders dargestellt wird (vgl. Rohs/Wedewer KostO Stand April 2007 § 61 Rn. 1 und Rn. 2; Korintenberg/Lappe KostO 17. Aufl. § 61 Rn. 1, jedoch zweifelnd unter Hinweis auf Dümig Rpfleger 2002, 53; Hartmann Kostengesetze 39. Aufl. § 61 KostO Rn. 9; Assenmacher/Matthias Kostenordnung 16. Aufl. Stichwort "Gesellschaft bürgerlichen Rechts"), wurde noch nicht die Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR (BGHZ 146, 341; 179, 102/107) gezogen.

    Ein Grundstück, auch wenn als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen sind, ist ebenso wie ein Grundstück, das für eine GbR mit eigenem Namen eingetragen ist, nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der GbR (vgl. BGHZ 179, 102; BGH NJW 2006, 3716).

  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

    Auszug aus OLG München, 13.11.2009 - 34 Wx 89/09
    Eine unzulässige Analogie (§ 1 Abs. 1 KostO; vgl. BVerfG NJW 1996, 3146) liegt deshalb nicht vor.
  • BayObLG, 14.09.1995 - 3Z BR 159/95

    Grundbuchgebühren

    Auszug aus OLG München, 13.11.2009 - 34 Wx 89/09
    Er wird deshalb kostenrechtlich so behandelt, als bringe er das Grundstück nur zu dem Bruchteil ein, zu dem er an der Gemeinschaft nicht beteiligt ist (vgl. BayObLG BB 1995, 2184).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG München, 13.11.2009 - 34 Wx 89/09
    Soweit in der Kommentarliteratur dies noch anders dargestellt wird (vgl. Rohs/Wedewer KostO Stand April 2007 § 61 Rn. 1 und Rn. 2; Korintenberg/Lappe KostO 17. Aufl. § 61 Rn. 1, jedoch zweifelnd unter Hinweis auf Dümig Rpfleger 2002, 53; Hartmann Kostengesetze 39. Aufl. § 61 KostO Rn. 9; Assenmacher/Matthias Kostenordnung 16. Aufl. Stichwort "Gesellschaft bürgerlichen Rechts"), wurde noch nicht die Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR (BGHZ 146, 341; 179, 102/107) gezogen.
  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus OLG München, 13.11.2009 - 34 Wx 89/09
    Ein Grundstück, auch wenn als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen sind, ist ebenso wie ein Grundstück, das für eine GbR mit eigenem Namen eingetragen ist, nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der GbR (vgl. BGHZ 179, 102; BGH NJW 2006, 3716).
  • OLG München, 24.09.2010 - 34 Wx 2/10

    Gerichtskosten: Anwendbarkeit der Vergünstigung über die bruchteilsmäßige

    Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand aufgelöst, so ist § 61 Abs. 1 KostO für die Eigentumsumschreibung auf den letztverbleibenden Gesellschafter nicht anwendbar (Fortführung von OLG München vom 13.11.2009, 34 Wx 089/09 = NJW-RR 2010, 501).

    Soweit in der Kommentarliteratur dies noch anders dargestellt wird (vgl. Korintenberg/Lappe KostO 18. Aufl. § 61 Rn. 1, jedoch zweifelnd unter Hinweis auf Dümig Rpfleger 2002, 53; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 61 KostO Rn. 9; Assenmacher/Matthias KostO 16. Aufl. Stichwort "Gesellschaft bürgerlichen Rechts"; bereits a.A. Rohs/Wedewer KostO Stand April 2010 § 60 Rn. 5b), wurde noch nicht die Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR (BGHZ 146, 341; 179, 102/107) gezogen (siehe Senat vom 13.11.2009 = NJW-RR 2010, 501).

    Die Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2010, 501) hat in der Literatur heftige (teils polemische) Kritik erfahren (Weigl MittBayNot 2010, 155; Bachmayer NotBZ 2010, 161/166 unter III.3.).

  • AG Grünstadt, 12.11.2019 - 3 C 4/18

    Kostenfestsetzung: Anrechenbarkeit der anwaltlichen Widerspruchsgebühr auf die

    Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe - entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG - einen erneuten Gebührenanspruch nicht nur bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösender Tatbestände entstehen lassen wollen, zumal es sich bei der Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Rpfleger 2010, 240).
  • OLG Frankfurt, 18.02.2013 - 20 W 234/12

    Grundbuch: Keine Privilegierung nach § 61 Abs. 1 KostO bei Eintragung des letzten

    Soweit in der Literatur weiterhin an der nach altem Rechtszustand zutreffenden Einordnung der GbR unter § 61 Abs. 1 KostO festgehalten wird (so Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 61 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 61 Rn. 9; Fritzsche ZfIR 2010, 771; Bachmayer NotBZ 2010, 161/166) trägt dies der vom Gesetzgeber bestätigten Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR, welche nunmehr selbst Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens ist und als solche im Grundbuch eingetragen wird, nicht in der nunmehr gebotenen Weise Rechnung (so bereits OLG München NJW-RR 2010, 501 und FGPrax 2010, 314; Rohs/Wedewer, KostO, § 60 Rn. 5 b und § 61 Rn. 2).
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