Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 2. Grundbuchsachen (§§ 60 - 78) |
(1) 1Für alle Eintragungen, die unter keine der vorstehenden Vorschriften fallen und auch nicht als Nebengeschäft gebührenfrei sind, wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. 2Dies gilt insbesondere
(2) § 60 Abs. 5, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 gelten entsprechend, jedoch ist mindestens ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben.
(3) Der Wert bestimmt sich nach § 30.
vormerkungen § 65Eintragung von Verfügungs-
beschränkungen § 66Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen § 67Sonstige Eintragungen § 68Löschungen und Entlassung aus der Mithaft § 69Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen § 70Löschung gegenstandsloser Rechte und Klarstellung der Rangverhältnisse § 71Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen § 72Vermerke auf dem Brief § 73Ablichtungen und Ausdrucke § 74Grundbucheinsicht § 75Eintragungsanträge § 76Wohnungs- und Teileigentum § 77Grundstücksgleiche Rechte § 78Bahneinheiten
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Rechtsprechung zu § 67 KostO
104 Entscheidungen zu § 67 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 20.02.2017 - 3 W 47/15
Geschäftswert im Grundbuchverfahren - Aufhebung des Ausschlusses der ...
- OLG München, 19.07.2012 - 34 Wx 522/11
Grundbuchsache: Gebühr und Geschäftswert für Grundbuchberichtigungen bei ...
- OLG München, 03.07.2008 - 34 Wx 36/08
Kosten einer Grundbucheintragung: Eintragung des Gesellschafterwechsels einer ...
- OLG Nürnberg, 14.12.2015 - 15 W 2277/15
Geschäftswertfestsetzung bei Namensberichtigung des Eigentümers nach ...
- OLG Hamm, 25.10.2007 - 15 W 361/06
Eintragungsgebühr bei BGB-Gesellschafterwechsel
Zum selben Verfahren:
- LG Bielefeld, 07.09.2006 - 25 T 159/06
Gebührenerhebung für die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch und für die ...
- LG Bielefeld, 07.09.2006 - 25 T 159/06
- OLG Hamm, 23.11.2018 - 15 W 231/18
Geschäftswert für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des ...
- BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 180/99
Geschäftswert für die Eintragung einer Namensänderung des Eigentümers im ...
- BayObLG, 29.03.2001 - 3Z BR 94/01
Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks als gebührenfreies Nebengeschäft
- OLG Schleswig, 15.09.2005 - 9 W 167/05
Formwechsel einer GbR in eine KG; Kosten für die Eintragung ins Grundbuch
Querverweise
Auf § 67 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 78 (Bahneinheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 67 KostO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 928 (Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus) (zu § 67 I Nr. 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 800 (Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer) (zu § 67 I Nr. 6)