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Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118)   
Gliederung
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§ 101
Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.

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Rechtsprechung zu § 101 GenG

31 Entscheidungen zu § 101 GenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 101 GenG:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 81a (Auflösung bei Insolvenz)
     
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 117 (Fortsetzung der Genossenschaft)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
          § 31 Nr. 1 (Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister)
Was ist das?

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