Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118)   
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Textdarstellung

  

§ 113
Zusatzberechnung

(1) 1Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. 2Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.

(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.

Rechtsprechung zu § 113 GenG

Entscheidung zu § 113 GenG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 113 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
        § 114 (Nachschussberechnung)
        § 115c (Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder)
        § 115e (Eigenverwaltung)
     
      Haftsumme
        § 120 (Herabsetzung der Haftsumme)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 95 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
     
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
          § 209 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)
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