Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118) |
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__paste_bez____paste_norm__ Genossenschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GenG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. 2Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.
(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
§ 98Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 99(weggefallen)
§ 100(weggefallen)
§ 101Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 102Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 103- § 104 (weggefallen)
§ 105Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 106Vorschussberechnung
§ 107Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
§ 108Erklärungstermin
§ 108aAbtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
§ 109Einziehung der Vorschüsse
§ 110Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
§ 111Anfechtungsklage
§ 112Verfahren bei Anfechtungsklage
§ 112aVergleich über Nachschüsse
§ 113Zusatzberechnung
§ 114Nachschussberechnung
§ 115Nachtragsverteilung
§ 115aAbschlagsverteilung der Nachschüsse
§ 115bNachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 115cBeitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 115dEinziehung und Erstattung von Nachschüssen
§ 115eEigenverwaltung
§ 116Insolvenzplan
§ 117Fortsetzung der Genossenschaft
§ 118Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
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Rechtsprechung zu § 113 GenG
Entscheidung zu § 113 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 11.02.2005 - 1 U 113/04
Nachschusspflicht des Mitglieds einer Genossenschaft im Insolvenzfall
Querverweise
Auf § 113 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- Haftsumme
- § 120 (Herabsetzung der Haftsumme)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 95 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 209 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 52 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)