Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304) |
| Dritter Abschnitt - Formwechsel eingetragener Genossenschaften (§§ 258 - 271) |
1Wird über das Vermögen der Gesellschaft neuer Rechtsform binnen zwei Jahren nach dem Tage, an dem ihre Eintragung in das Register bekannt gemacht worden ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist jedes Mitglied, das durch den Formwechsel die Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Aktionärs erlangt hat, im Rahmen der Satzung der formwechselnden Genossenschaft (§ 6 Nr. 3 des Genossenschaftsgesetzes) zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn es seinen Geschäftsanteil oder seine Aktie veräußert hat. 2Die §§ 105 bis 115a des Genossenschaftsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß nur solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu berücksichtigen sind, die bereits im Zeitpunkt des Formwechsels begründet waren.
Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 | |
| 18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
beschlusses § 264Kapitalschutz § 265Anmeldung des Formwechsels § 266Wirkungen des Formwechsels § 267Benachrichtigung der Anteilsinhaber § 268Aufforderung an die Aktionäre; Veräußerung von Aktien § 269Hauptversammlungs-
beschlüsse; genehmigtes Kapital § 270Abfindungsangebot § 271Fortdauer der Nachschußpflicht
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