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Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304) |
| Dritter Abschnitt - Formwechsel eingetragener Genossenschaften (§§ 258 - 271) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
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§ 258Möglichkeit des Formwechsels
§ 259Gutachten des Prüfungsverbandes
§ 260Vorbereitung der Generalversammlung
§ 261Durchführung der Generalversammlung
§ 262Beschluß der Generalversammlung
§ 263Inhalt des Formwechsel-
beschlusses § 264Kapitalschutz § 265Anmeldung des Formwechsels § 266Wirkungen des Formwechsels § 267Benachrichtigung der Anteilsinhaber § 268Aufforderung an die Aktionäre; Veräußerung von Aktien § 269Hauptversammlungs-
beschlüsse; genehmigtes Kapital § 270Abfindungsangebot § 271Fortdauer der Nachschußpflicht
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beschlusses § 264Kapitalschutz § 265Anmeldung des Formwechsels § 266Wirkungen des Formwechsels § 267Benachrichtigung der Anteilsinhaber § 268Aufforderung an die Aktionäre; Veräußerung von Aktien § 269Hauptversammlungs-
beschlüsse; genehmigtes Kapital § 270Abfindungsangebot § 271Fortdauer der Nachschußpflicht
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Querverweise
Auf § 265 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)