Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Dritter Abschnitt - Formwechsel eingetragener Genossenschaften (§§ 258 - 271)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 265
Anmeldung des Formwechsels

1Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden. 2Der Anmeldung ist das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Querverweise

Auf § 265 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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