Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
5. Titel - Liquidation der Gesellschaft (§§ 145 - 158) |
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
Rechtsprechung zu § 145 HGB
183 Entscheidungen zu § 145 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6a U 1/21
Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung zur Auflösung und Liquidation einer ...
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 137/16
Schluss der mündlichen Verhandlung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ...
- KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18
Abwicklung einer OHG aus drei Gesellschaftern
- OLG Düsseldorf, 09.04.2021 - 3 Wx 63/20
Abberufung als Liquidator einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft aus ...
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 242/16
Recht der Gesellschaft auf Leistung der Einlage gegen den Treugeber durch die ...
- FG Rheinland-Pfalz, 15.06.2018 - 3 K 1568/15
Gleichzeitige Eröffnung von Insolvenzverfahren bei Kommanditgesellschaft und ...
- BFH, 07.06.2018 - IV R 11/16
Kein Wegfall der Klage- und Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft ...
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 95/16
Befugnis des Abwicklers einer Publikums-Kommanditgesellschaft zur Einforderung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.10.2018 - II ZR 95/16
Publikumsgesellschaft - Widerruf befreit nicht von der Leistungspflicht für ...
- BGH, 30.10.2018 - II ZR 95/16
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 108/16
Anordnung der Abwicklung einer Fondsgesellschaft; Einforderung rückständiger ...
Querverweise
Auf § 145 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 146
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 39 (Ausschluß der Verschmelzung)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 214 (Möglichkeit des Formwechsels)
Redaktionelle Querverweise zu § 145 HGB:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 10 I (Liquidation der Partnerschaft; Nachhaftung) (zu §§ 145 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 III (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens) (zu §§ 145 ff)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 141a III