Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
5. Titel - Liquidation der Gesellschaft (§§ 145 - 158) |
(1) 1Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. 2Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(2) 1Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. 2Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. 3Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
Rechtsprechung zu § 146 HGB
161 Entscheidungen zu § 146 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6a U 1/21
Kommanditgesellschaft: Auslegung und Umfang einer Mehrheitsklausel im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20
Auflösung einer Gesellschaft (hier: einer KG) durch einfachen Mehrheitsbeschluss
- LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20
- KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18
Abwicklung einer OHG aus drei Gesellschaftern
- OLG Saarbrücken, 18.07.2018 - 5 W 43/18
Voraussetzungen der Nachtragsliquidation einer OHG
- BGH, 10.02.2022 - V ZB 5/21
Grundbuchsache: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die ...
- OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 12 U 1520/19
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co KG für Pflichtverletzungen im Rahmen ...
- OLG Köln, 04.11.2021 - 16 W 31/21
Kostenentscheidung; Klagerücknahme
- BGH, 15.12.2020 - II ZR 108/19
Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz
- KG, 24.09.2020 - 1 W 1347/20
Kein Nachweis der Berechtigung der Liquidatorin einer KG zur Bewilligung der ...
- BFH, 07.06.2018 - IV R 11/16
Kein Wegfall der Klage- und Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft ...
Querverweise
Auf § 146 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 145
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 160b
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)