Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 6. Titel - Liquidation der Gesellschaft (§§ 143 - 152) |
(1) 1Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
(2) 1Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. 2Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 143 HGB
156 Entscheidungen zu § 143 HGB in unserer Datenbank:
- KG, 17.08.2021 - 22 W 45/21
Zwischenverfügung des Registergerichts bezüglich der Anmeldung eines ...
- VG Düsseldorf, 25.10.2024 - 1 K 996/23
- OLG Hamm, 19.06.2023 - 8 U 21/23
Einstweilige Verfügung, Ausschließung aus Gesellschaft, wichtiger Grund
- KG, 19.10.2023 - 22 W 38/23
Beschwerde eines ehemaligen Kommanditisten einer KG wegen der Eintragung eines ...
- KG, 24.09.2020 - 1 W 1347/20
Löschungsberechtigung mittels Handelsregister bei Registerblattschließung
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6a U 1/21
Kommanditgesellschaft: Auslegung und Umfang einer Mehrheitsklausel im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20
Auflösung einer Gesellschaft (hier: einer KG) durch einfachen Mehrheitsbeschluss
- LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20
- BFH, 16.07.2020 - IV R 3/18
Gewinnermittlung nach der Tonnage - Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als ...
- KG, 08.06.2004 - 1 W 685/03
Abfindungsversicherung bei Kommanditistenwechsel: Vorlage an den BGH bezüglich ...
- FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 3001/21
Zweigliedriger Aufbau der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines ...
Querverweise
Auf § 143 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 145 (Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren)