Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 5. Titel - Auflösung der Gesellschaft (§§ 138 - 142) |
(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
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Rechtsprechung zu § 142 HGB
227 Entscheidungen zu § 142 HGB in unserer Datenbank:
- AG Hamburg, 12.02.2024 - 67g IN 255/23
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer aufgelösten ...
- BGH, 19.05.1960 - II ZR 72/59
Beendigung der Kaufmannseigenschaft mit Aufgabe des Geschäftsbetriebes
- BGH, 07.06.2018 - V ZB 252/17
Zulässigkeit einer Berufung einer GbR auch bei Verlust der Parteifähigkeit
- FG Münster, 14.08.2020 - 14 K 48/16
Gewinnmindernde Abschreibung des erzielten Gewinns durch die Auflösung einer ...
- OLG Düsseldorf, 10.03.2000 - 17 U 118/99
Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Gesellschafterbeschlusses bei einer aus einem ...
- BGH, 04.04.1951 - II ZR 10/50
Offene Handelsgesellschaft. Abwicklung
- BFH, 16.02.1977 - II R 89/74
Geschäftsübernahme - Aktiva - Passiva - Grunderwerbsteuerpflicht - Berechnung der ...
- BGH, 30.11.1951 - II ZR 109/51
Ausschluß aus einer offenen Handelsgesellschaft
- BGH, 13.12.1965 - II ZR 10/64
Erwerb von Alleineigentum an einem Grundstück - Einwilligung zur Eintragung als ...
- RG, 21.11.1922 - II 75/22
Wichtiger Grund nach §§ 133, 140, 142 HGB
Querverweise
Auf § 142 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 9 (Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft)