Insolvenzordnung
11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331) |
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.
(3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
verbindlichkeiten § 325Nachlaß-
verbindlichkeiten § 326Ansprüche des Erben § 327Nachrangige Verbindlichkeiten § 328Zurückgewährte Gegenstände § 329Nacherbfolge § 330Erbschaftskauf § 331Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Rechtsprechung zu § 316 InsO
7 Entscheidungen zu § 316 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2008 - IX ZB 62/05
Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren ...
- AG Hannover, 18.09.2020 - 903 IN 155/20
Abweisung Nachlassinsolvenzantrag mangels Masse - Kostenauferlegung
- BGH, 10.10.2013 - IX ZR 30/12
Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben: Bindung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.01.2012 - 24 U 38/11
Nachlassinsolvenzverfahren: Erbschaftssteuerverbindlichkeit eines Miterben als ...
- OLG Frankfurt, 27.01.2012 - 24 U 38/11
- BFH, 20.01.2016 - II R 34/14
Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren
- LG Karlsruhe, 02.04.2014 - 20 T 19/13
Unbeschränkte Haftung der Erbin trotz Nachlassinsolvenz bei Versäumung der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Karlsruhe, 21.02.2014 - 20 T 19/13
Zivilprozess: Verfahrensunterbrechung durch Nachlassinsolvenzverfahren bei ...
- LG Karlsruhe, 21.02.2014 - 20 T 19/13
Querverweise
Auf § 316 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 332 (Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren)