Rechtsprechung
   OLG Rostock, 30.08.2023 - 4 W 21/23   

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https://dejure.org/2023,24672
OLG Rostock, 30.08.2023 - 4 W 21/23 (https://dejure.org/2023,24672)
OLG Rostock, Entscheidung vom 30.08.2023 - 4 W 21/23 (https://dejure.org/2023,24672)
OLG Rostock, Entscheidung vom 30. August 2023 - 4 W 21/23 (https://dejure.org/2023,24672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek; Vorliegen einer widerlegbaren Dringlichkeitsvermutung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweilige Verfügung ist nach 17 Monaten nicht mehr dringlich! (IBR 2023, 622)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2014 - 23 U 7/14

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur

    Auszug aus OLG Rostock, 30.08.2023 - 4 W 21/23
    Im Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedingt dies zudem, dass die antragstellende Partei alles in ihrer Macht Stehende tut, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen; kommt sie dieser prozessualen Obliegenheit nicht nach und lässt sie es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen kommen, rechtfertigt sich auch daraus in aller Regel der Schluss, dass dem Antragsteller die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2014, Az.: 23 U 7/14, - zitiert nach juris -, Rn. 3).

    Stattdessen kann ein Eilbedürfnis bereits angesichts deutlich kürzerer Zeiträume als widerlegt angesehen werden (vgl. etwa OLG Rostock, Beschluss vom 08.08.2022, Az.: 7 W 33/22, n. v.: Beantragung einer einstweiligen Verfügung acht Monate nach Stellung der Schlussrechnung), was sich nicht zuletzt aus den Anforderungen an das prozessuale Vorgehen ergibt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2014, Az.: 23 U 7/14, - zitiert nach juris -, Rn. 4 ff.: Hat die erste Instanz den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, darf der Antragsteller zwar die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung aus §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschöpfen, ohne dass hierdurch die Eilbedürftigkeit des nachgesuchten Rechtsschutzes in Frage gestellt wird; bittet er allerdings ohne Vorliegen triftiger Gründe darum, die Berufungsbegründung um einen mehr als bloß unerheblichen Zeitraum von wenigen Tagen zu verlängern, und nutzt er die gewährte Verlängerung sodann aus, gibt der Antragsteller damit zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung der reklamierten Ansprüche nicht dringlich und die Vermutung aus § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegt ist.).

  • BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder

    Auszug aus OLG Rostock, 30.08.2023 - 4 W 21/23
    Klarstellend ist anzumerken, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde trotz abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage des Wiederauflebens eines Verfügungsgrundes nicht in Betracht kommt; die Vorschrift des § 574 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat, findet im Verfahren der §§ 916 ff. ZPO keine Anwendung, weil die den Instanzenzug im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung regelnde Vorschrift des § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO demgegenüber vorrangig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2003, Az.: I ZB 22/02, - zitiert nach juris -, Rn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2013 - 21 U 123/12

    Keine Bauhandwerkersicherungshypothek ohne Eilbedürfnis!

    Auszug aus OLG Rostock, 30.08.2023 - 4 W 21/23
    Vor diesem Hintergrund ist, anders als die Antragstellerin meint, nicht ersichtlich, dass ein Zeitraum von eineinhalb bis drei Jahren zwischen dem Abschluss der Bauarbeiten bzw. der Erstellung der Schlussrechnung von vornherein noch als unbedenklich zu beurteilen wäre; vielmehr finden sich umgekehrt insofern allein Aussagen dazu, wann die Dringlichkeitsvermutung (jedenfalls) als widerlegt anzusehen ist (vgl. ausschließlich in diesem Sinne wie von der Antragstellerin angeführt OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015, Az.: 13 U 12/15, Rn. 6: Schlussrechnung 18 Monate nach Beendigung der Arbeiten und Beantragung einer einstweiligen Verfügung weitere 14 Monate nach Erstellung der Schlussrechnung; OLG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2015, Az.: 13 U 2061/14, Rn. 29: Beantragung einer einstweiligen Verfügung 20 Monate nach Beendigung der Arbeiten und 15 Monate nach Erstellung der Schlussrechnung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013, Az.: 21 U 123/12, Rn. 14: Beantragung einer einstweiligen Verfügung 25 Monate nach Beendigung der Arbeiten; OLG Koblenz, a. a. O., Rn. 30: Beantragung einer einstweiligen Verfügung dreieinhalb Jahre nach Erstellung der Schlussrechnung, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 05.03.2015 - 13 U 12/15

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung auf Bewilligung einer Vormerkung zur

    Auszug aus OLG Rostock, 30.08.2023 - 4 W 21/23
    Vor diesem Hintergrund ist, anders als die Antragstellerin meint, nicht ersichtlich, dass ein Zeitraum von eineinhalb bis drei Jahren zwischen dem Abschluss der Bauarbeiten bzw. der Erstellung der Schlussrechnung von vornherein noch als unbedenklich zu beurteilen wäre; vielmehr finden sich umgekehrt insofern allein Aussagen dazu, wann die Dringlichkeitsvermutung (jedenfalls) als widerlegt anzusehen ist (vgl. ausschließlich in diesem Sinne wie von der Antragstellerin angeführt OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015, Az.: 13 U 12/15, Rn. 6: Schlussrechnung 18 Monate nach Beendigung der Arbeiten und Beantragung einer einstweiligen Verfügung weitere 14 Monate nach Erstellung der Schlussrechnung; OLG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2015, Az.: 13 U 2061/14, Rn. 29: Beantragung einer einstweiligen Verfügung 20 Monate nach Beendigung der Arbeiten und 15 Monate nach Erstellung der Schlussrechnung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013, Az.: 21 U 123/12, Rn. 14: Beantragung einer einstweiligen Verfügung 25 Monate nach Beendigung der Arbeiten; OLG Koblenz, a. a. O., Rn. 30: Beantragung einer einstweiligen Verfügung dreieinhalb Jahre nach Erstellung der Schlussrechnung, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 13.05.2013 - 12 U 1297/12

    Bauhandwerkersicherungshypothek: Eilbedürftigkeit der Eintragung einer Vormerkung

    Auszug aus OLG Rostock, 30.08.2023 - 4 W 21/23
    Diese Vermutung der Dringlichkeit der Eintragung einer Vormerkung kann damit im Einzelfall - insbesondere im Hinblick auf die zwischen der Beendigung der Arbeiten des Unternehmers und/oder die Erstellung seiner Schlussrechnung verstrichene Zeit durch zu langes Zuwarten - widerlegt werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13.05.2013, Az.: 12 U 1297/12, - zitiert nach juris -, Rn. 29 m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 20.11.2019 - 1 W 12/19

    Eilbedürftigkeit einer Bauhandwerkersicherung

    Auszug aus OLG Rostock, 30.08.2023 - 4 W 21/23
    Solange eine Vormerkung nicht eingetragen ist, ist die Möglichkeit des Verkaufs oder die wertausschöpfende Belastung des Sicherungsobjekts jederzeit gegeben und eine Gefährdung des Vergütungsanspruches des Unternehmers bleibt sich damit immer gleich unabhängig davon, ob ein Übergang von dem Stadium ihres abstrakten Bestehens zu ihrer tatsächlichen Realisierung eintritt (vgl. so OLG Celle, a. a. O., Rn. 7 ff.; a. A. OLG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2019, Az.: 1 W 12/19, - zitiert nach juris -, Rn. 8 f., wo bei teilweise wortgleicher Begründung aus dem Bestehen einer Dauergefahr offenbar der genau umgekehrte Schluss gezogen werden soll).
  • OLG Nürnberg, 26.02.2015 - 13 U 2061/14

    Bauhandwerkersicherungshypothek: Einstweilige Verfügung ist nach 20 Monaten nicht

    Auszug aus OLG Rostock, 30.08.2023 - 4 W 21/23
    Vor diesem Hintergrund ist, anders als die Antragstellerin meint, nicht ersichtlich, dass ein Zeitraum von eineinhalb bis drei Jahren zwischen dem Abschluss der Bauarbeiten bzw. der Erstellung der Schlussrechnung von vornherein noch als unbedenklich zu beurteilen wäre; vielmehr finden sich umgekehrt insofern allein Aussagen dazu, wann die Dringlichkeitsvermutung (jedenfalls) als widerlegt anzusehen ist (vgl. ausschließlich in diesem Sinne wie von der Antragstellerin angeführt OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015, Az.: 13 U 12/15, Rn. 6: Schlussrechnung 18 Monate nach Beendigung der Arbeiten und Beantragung einer einstweiligen Verfügung weitere 14 Monate nach Erstellung der Schlussrechnung; OLG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2015, Az.: 13 U 2061/14, Rn. 29: Beantragung einer einstweiligen Verfügung 20 Monate nach Beendigung der Arbeiten und 15 Monate nach Erstellung der Schlussrechnung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013, Az.: 21 U 123/12, Rn. 14: Beantragung einer einstweiligen Verfügung 25 Monate nach Beendigung der Arbeiten; OLG Koblenz, a. a. O., Rn. 30: Beantragung einer einstweiligen Verfügung dreieinhalb Jahre nach Erstellung der Schlussrechnung, jeweils zitiert nach juris).
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