Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 433 - 441) |
beschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme § 440Wirkung einer Anmeldung § 441Öffentliche Zustellung des Ausschließungs-
beschlusses
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Rechtsprechung zu § 441 FamFG
10 Entscheidungen zu § 441 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21
Beschwerde gegen die Ausschließung als Nachlassgläubiger nach Durchführung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 26.01.2022 - 3 W 68/21
Ausschließung von Nachlassgläubigern: Aufgebot mit unklarem Anmeldeadressaten ...
- OLG Braunschweig, 26.01.2022 - 3 W 68/21
- KG, 19.05.2014 - 12 W 57/12
Aufgebotsverfahren für ein Grundstück: Öffentliche Zustellung des ...
- OLG Dresden, 30.07.2020 - 8 U 1827/19
Zur Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs des Inhabers einer ...
- OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 247/15
Verspätete Anmeldung einer Nachlssforderung im Aufgebotsverfahren
- OLG Frankfurt, 06.05.2025 - 20 W 36/25
Vorlage des Grundschuldbriefs im Fall der beantragten Löschung im Grundbuch
- OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich ...
- OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur ...
- OLG Hamm, 17.10.2013 - 15 W 439/12
Rechtsstellung des Inhabers einer Grundschuld im Verfahren über die ...
- OLG Hamm, 27.12.2013 - 15 W 299/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist im ...
Querverweise
Auf § 441 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 484 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Aufgebote
- § 24 (Aufgebot von dinglichen Rechten)