Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 433 - 441) |
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) 1Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. 2In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
beschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme § 440Wirkung einer Anmeldung § 441Öffentliche Zustellung des Ausschließungs-
beschlusses
Rechtsprechung zu § 434 FamFG
25 Entscheidungen zu § 434 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21
Notwendige Angaben in einem Aufgebot gemäß § 434 FamFG
- OLG Celle, 05.09.2022 - 6 W 100/22
Mangel im Aufgebot bei Fehlen des Adressaten der Anmeldung
- OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 3 Wx 249/19
- OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich ...
- OLG Naumburg, 18.08.2017 - 12 Wx 45/17
Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Grundstückseigentümers: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 16.08.2017 - 12 Wx 45/17
Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens
- OLG Naumburg, 16.08.2017 - 12 Wx 45/17
- OLG Zweibrücken, 11.06.2014 - 3 W 115/13
Aufgebotsverfahren: Voraussetzungen und Nachweis der Antragsberechtigung
- BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15
Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ...
- OLG Hamm, 27.12.2013 - 15 W 299/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist im ...
- OLG Naumburg, 31.07.2013 - 12 Wx 36/13
Aufgebotsverfahren zum Ausschluss von Eigentümern einer Verkehrsfläche: ...