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Ausführungsgesetz GVG
| 2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30) |
| 2. Abschnitt - Aufgebote (§§ 24 - 30) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
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Bei Aufgeboten zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag (§ 140 ZVG) gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von den §§ 435 und 437 FamFG die Vorschriften des § 30.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.
§ 24Aufgebot von dinglichen Rechten
§ 25Aufgebot von Grundpfandbriefen
§ 26Aufgebot von Legitimations-
urkunden § 27Aufgebot öffentlicher Schuld-
verschreibungen § 28Aufgebot im Zwangsversteigerungs-
verfahren § 29Aufgebote nach Landesrecht § 30Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist
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urkunden § 27Aufgebot öffentlicher Schuld-
verschreibungen § 28Aufgebot im Zwangsversteigerungs-
verfahren § 29Aufgebote nach Landesrecht § 30Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist
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