Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 3 - Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte (§§ 447 - 453) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers auf Grund der §§ 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) gelten die §§ 448 bis 451 entsprechend. 2Anstelle der §§ 1170, 1171 und 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die §§ 66, 67, 58 des genannten Gesetzes anzuwenden.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
§ 447Aufgebot des Grundpfandrechts-
gläubigers; örtliche Zuständigkeit § 448Antragsberechtigter § 449Glaubhaftmachung § 450Besondere Glaubhaftmachung § 451Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung § 452Aufgebot des Schiffshypotheken-
gläubigers; örtliche Zuständigkeit § 453Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
Neu Gesamtansicht
gläubigers; örtliche Zuständigkeit § 448Antragsberechtigter § 449Glaubhaftmachung § 450Besondere Glaubhaftmachung § 451Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung § 452Aufgebot des Schiffshypotheken-
gläubigers; örtliche Zuständigkeit § 453Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
Rechtsprechung zu § 452 FamFG
Entscheidung zu § 452 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2021 - 3 ZB 2/20
Polizeiliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in ...
Querverweise
Auf § 452 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
- § 453 (Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast)