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   OLG Brandenburg, 14.05.2019 - 3 W 109/18   

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https://dejure.org/2019,17258
OLG Brandenburg, 14.05.2019 - 3 W 109/18 (https://dejure.org/2019,17258)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.05.2019 - 3 W 109/18 (https://dejure.org/2019,17258)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - 3 W 109/18 (https://dejure.org/2019,17258)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • notar-drkotz.de

    Ausschluss unbekannter Grundpfandrechtsgläubiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG § 447 ; BGB § 887 ; BGB § 1170 ; BGB § 1171
    Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Vormerkungsgläubigers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufgebotsverfahren bei unbekanntem Hypothekengläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit eines Aufgebotsantrags durch einen Miterben allein (IVR 2019, 119)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.2013 - V ZB 204/12

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.05.2019 - 3 W 109/18
    Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2013 (NJW 2014, 693) sei nicht einschlägig.

    Bei Buchhypotheken ist deren Inhaber dann unbekannt, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben ist, aber nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (BGH, NJW 2014, 693; OLG München FGPrax 2017, 47).

    Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich ausgeführt, dass Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens es auch ist, zugleich Unsicherheiten über das Bestehen der Gläubigerrechte auszuschließen (BGH, NJW 2014, 693) und zum Verhältnis der zur Herbeiführung der Löschung der Grundpfandrechte unbekannter Gläubiger in Betracht kommenden Verfahren entschieden, dass die Aufgebotsverfahren nach §§ 1170, 1171 BGB selbständig neben der klageweisen Durchsetzung von Ansprüchen auf Bewilligung der Löschung stehen (BGH, NJW-RR 2009, 660; so auch Staudinger/Wolfsteiner (2015) BGB § 1170, Rn 1).

    Auch dies widerspräche dem Zweck der Vorschrift des § 1170 BGB (BGH NJW 2014, 693).

  • OLG München, 20.10.2016 - 34 Wx 360/16

    Kein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss des Hypothekengläubigers bei Erfüllung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.05.2019 - 3 W 109/18
    Bei Buchhypotheken ist deren Inhaber dann unbekannt, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben ist, aber nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (BGH, NJW 2014, 693; OLG München FGPrax 2017, 47).

    Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (FGPrax 2017, 47).

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