Hinterlegungsgesetz
| 3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 11 - 14) |
(1) Hinterlegte Wertpapiere sind einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als drei Monate dauern wird oder die Hinterlegungsstelle die Abgabe anordnet.
(2) 1Hat die Hinterlegung von Wertpapieren drei Monate angedauert, so erfolgt durch die Hinterlegungsstelle eine Verwaltung der Wertpapiere nach den folgenden Vorschriften. 2Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. 3Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn der Antragsteller für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbesondere einen drohenden Rechtsverlust, dartut. 4Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, alsbald nachzuholen.
(3) 1Im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 werden während der Hinterlegung besorgt
2Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(4) 1Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt, wenn
2Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(5) 1Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten
2Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
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