Hinterlegungsgesetz
| 5. Abschnitt - Herausgabe (§§ 21 - 26) |
(1) 1Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. 2Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.
(2) 1Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. 2Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. 3Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. 4Hilft sie nicht ab, ist die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen.
(3) 1Die Entscheidung des dienstaufsichtführenden Richters des Amtsgerichts ist nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zugeben. 2Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. 3§ 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zugelassen werden.
(5) 1Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. 2Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
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Rechtsprechung zu § 25 HintG
2 Entscheidungen zu § 25 HintG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 12.05.2016 - 6 S 146/15
Auskunftsanspruch eines Geschädigten gegen einen Beteiligten eines noch laufenden ...
- OLG Frankfurt, 30.04.2026 - 20 VA 12/25
Zu den Voraussetzungen der Herausgabe eines hinterlegten Geldbetrags