Hinterlegungsgesetz
| 5. Abschnitt - Herausgabe (§§ 21 - 26) |
(1) 1Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben. 2Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. 3Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
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Rechtsprechung zu § 23 HintG
3 Entscheidungen zu § 23 HintG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 07.01.2025 - 101 VA 153/24
Herausgabeanordnung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Antrag auf gerichtliche ...
- BayObLG, 08.12.2023 - 102 VA 22/23
Aufhebung eines Herausgabebescheids über in Verwahrung genommenes Geld
- OLG Düsseldorf, 21.12.2023 - 3 U 55/23
Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse; Bewilligung der ...