Hinterlegungsgesetz
| 5. Abschnitt - Herausgabe (§§ 21 - 26) |
(1) Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).
(2) Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Landesjustizkostengesetzes abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.
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Rechtsprechung zu § 21 HintG
13 Entscheidungen zu § 21 HintG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.2018 - IV AR (VZ) 2/17
Hinterlegung durch den Insolvenzverwalter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.01.2017 - 20 VA 3/16
Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Insolvenzverwalter
- OLG Frankfurt, 03.01.2017 - 20 VA 3/16
- OLG Frankfurt, 30.04.2026 - 20 VA 12/25
Zu den Voraussetzungen der Herausgabe eines hinterlegten Geldbetrags
- BGH, 30.01.2015 - V ZR 63/13
Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer Bezirkszahnärztekammer auf Zustimmung ...
- LG Bonn, 27.10.2017 - 1 O 8/17
Hinterlegung - Sicherungszession - Vorpfändbare Forderung
- OLG Schleswig, 13.07.2018 - 17 U 14/18
Auszahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters auf einen beim Amtsgericht ...
- OLG Düsseldorf, 21.12.2023 - 3 U 55/23
Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse; Bewilligung der ...
- BGH, 10.10.2018 - IV AR (VZ) 1/18
Beschwerdebefugnis gegen eine Annahmeanordnung einer Hinterlegungsstelle
- LG Heidelberg, 03.09.2013 - 2 O 107/13
Hinterlegung des Erlöses von Aktienverkäufen nach deren Kraftloserklärung: ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 21 HintG verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Herausgabe
- § 24 (Herausgabeersuchen von Behörden)