Hinterlegungsgesetz

   5. Abschnitt - Herausgabe (§§ 21 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HintG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ HintG (https://dejure.org/gesetze/HintG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ HintG
__paste_bez____paste_norm__ Hinterlegungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/HintG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Hinterlegungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 21
Herausgabeanordnung

(1) Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).

(2) Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Landesjustizkostengesetzes abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.

Rechtsprechung zu § 21 HintG

11 Entscheidungen zu § 21 HintG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 11 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 21 HintG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht