Hinterlegungsgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5) |
(1) 1Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. 2Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. 3Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
(2) Ist die Miete oder Pacht bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so soll die Sache an die Stelle abgegeben werden, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 01.07.2023.
stellen, Hinterlegungskasse § 2Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle § 3Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungs-
ermächtigung § 4Einsichtsrecht § 5Überprüfung von Entscheidungen
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Rechtsprechung zu § 2 HintG
Entscheidung zu § 2 HintG in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 27.10.2017 - 1 O 8/17
Hinterlegung - Sicherungszession - Vorpfändbare Forderung