Hinterlegungsgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5) |
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.
(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
(3) Hinterlegungskasse ist die Landesoberkasse Baden-Württemberg.
(4) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 12.11.2013 (GBl. S. 303), in Kraft getreten am 01.01.2014.
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Rechtsprechung zu § 1 HintG
Entscheidung zu § 1 HintG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 18.11.2014 - 15 VA 7/14
Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Annahme einer ...