Hinterlegungsgesetz
8. Abschnitt - Übergangsvorschrift (§ 32) |
(1) Bis zum 31. Dezember 2013 nach dem bis dahin geltenden Recht entstandene Zinsansprüche bleiben unberührt.
(2) 1Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag des Empfangsberechtigten. 2Der Antrag ist spätestens drei Monate, nachdem der Empfangsberechtigte von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 12.11.2013 (GBl. S. 303), in Kraft getreten am 01.01.2014.