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Hinterlegungsgesetz

   7. Abschnitt - Hinterlegung in besonderen Fällen (§ 31)   
Gliederung
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§ 31
Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung

1In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. 2Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.

§ 31Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung
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