Hinterlegungsgesetz
| 4. Abschnitt - Benachrichtigungen (§§ 15 - 19) |
1Erfolgt die Hinterlegung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens oder für einen Minderjährigen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das jeweils zuständige Gericht. 2Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für einen Betreuten oder für einen Minderjährigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht.
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Rechtsprechung zu § 18 HintG
2 Entscheidungen zu § 18 HintG in unserer Datenbank:
- KG, 16.01.2020 - 1 VA 14/19
Herausgabe eines Geldbetrags durch die Hinterlegungsstelle an ein Mitglied einer ...
- KG, 30.01.2019 - 1 VA 23/18
Nachweis der Empfangsberechtigung für die Herausgabe der Hinterlegungsmasse