Hinterlegungsgesetz

   4. Abschnitt - Benachrichtigungen (§§ 15 - 19)   
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Textdarstellung

  

§ 18
Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts

1Erfolgt die Hinterlegung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens oder für einen Minderjährigen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das jeweils zuständige Gericht. 2Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für einen Betreuten oder für einen Minderjährigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht.

Rechtsprechung zu § 18 HintG

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