Hinterlegungsgesetz
4. Abschnitt - Benachrichtigungen (§§ 15 - 19) |
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__paste_bez____paste_norm__ Hinterlegungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/HintG/__paste_norm__.html)
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1Erfolgt die Hinterlegung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens oder für einen Minderjährigen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das jeweils zuständige Gericht. 2Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für einen Betreuten oder für einen Minderjährigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht.
§ 15Benachrichtigung des Gläubigers
§ 16Benachrichtigung des Sparbuchausstellers
§ 17Benachrichtigung des Nachlassgerichts
§ 18Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts
§ 19Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
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Rechtsprechung zu § 18 HintG
2 Entscheidungen zu § 18 HintG in unserer Datenbank:
- KG, 16.01.2020 - 1 VA 14/19
Herausgabe eines Geldbetrags durch die Hinterlegungsstelle an ein Mitglied einer ...
- KG, 30.01.2019 - 1 VA 23/18
Nachweis der Empfangsberechtigung für die Herausgabe der Hinterlegungsmasse