Rechtsprechung
KG, 29.05.2020 - 19 W 4/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 26 FamFG, § 29 Abs 1 FamFG, § 69 Abs 2 S 3 FamFG
Verfahrensmangel im Erbscheinsverfahren aufgrund von Verstößen gegen die Amtsermittlungspflicht - notar-drkotz.de
Verfahrensmangel im Erbscheinsverfahren - Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch das Nachlassgericht hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Spandau, 29.08.2019 - 62 VI 644/17
- KG, 29.05.2020 - 19 W 4/20
- AG Berlin-Spandau, 27.06.2022 - 62 VI 644/17
- KG, 31.10.2022 - 19 W 138/22
Papierfundstellen
- FamRZ 2021, 1754
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Dresden, 25.01.2019 - 17 W 1000/18
Testierunfähigkeit eines oder beider Ehegatten bei Errichtung eines …
Auszug aus KG, 29.05.2020 - 19 W 4/20
Denn die Ermittlungen sind erst abzuschließen, wenn von weiteren Maßnahmen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2019 - 17 W 1000/18 -, juris Rn. 8 m.w.N.).Ob zur Aufklärung dieser Frage auch die vom Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 12.11.2019 benannten Zeugen zu hören und deren Aussagen in die Begutachtung einzubeziehen sind (vgl. dazu z. B. OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2019 - 17 W 1000/18 -, juris), kann demgegenüber gegenwärtig noch nicht, sondern erst nach Vorliegen und Auswertung eines Testierfähigkeitsgutachtens entschieden werden.
- OLG München, 14.01.2020 - 31 Wx 466/19
Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen zur Begutachtung der Testierfähigkeit
Auszug aus KG, 29.05.2020 - 19 W 4/20
Zudem geht der Senat davon aus, dass im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Fall um eine Testierunfähigkeit geht, die für einen Zeitraum von mehreren Monaten dauerhaft bestanden haben müsste, ohnehin durch eine fachärztliche Begutachtung zu klären gewesen wäre, ob und mit welchen Auswirkungen die psychischen Erkrankungen des Erblassers Schwankungen unterworfen waren (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14.1.2020, 31 Wx 466/19, juris).