Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l) |
(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 802h ZPO
13 Entscheidungen zu § 802h ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.09.2017 - I ZB 9/17
Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Erfordernis der Beschwer im ...
- AG Augsburg, 12.04.2013 - 1 M 3026/13
Zwangsvollstreckung: Unzulässigkeit der Vollstreckung eines nach altem Recht ...
- AG Naumburg, 23.01.2018 - 8 M 1969/15
Antrag auf Verhaftung des Schuldners innerhalb der Zwei-Jahresrist i.R. der ...
- VG Magdeburg, 30.10.2017 - 3 E 308/17
Stattgabe eines behördlichen Antrags auf Verlängerung von Ersatzzwangshaft wegen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2016 - 9 B 298/16
Ladung des Vollstreckungsschuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft durch die ...
- AG Stuttgart, 25.11.2014 - 2 M 56073/14
- AG Düsseldorf, 12.05.2014 - 664 M 392/14
Nachweis einer Haftunfähigkeit im Rahmen des Antrags auf Aufhebung eines ...
- AG Mannheim, 13.05.2013 - 7 M 8/13
- LG Ellwangen/Jagst, 15.08.2014 - 1 T 150/14
- BGH, 06.09.2017 - XII ZB 42/17
Beitreibung eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes im ...
Querverweise
Auf § 802h ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 (Wirkung der Überweisung)
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 883 (Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen)
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 933 (Vollziehung des persönlichen Arrestes)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 98 (Durchsetzung der Pflichten des Schuldners)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 16 (Vermögensauskunft)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Die einzelnen Zwangsmittel
- § 24 (Zwangshaft)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 16 (Ersatzzwangshaft)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 334 (Ersatzzwangshaft)