Rechtsprechung
AG Augsburg, 12.04.2013 - 1 M 3026/13 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,7884) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Die Unzulässigkeit der Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ZPO a.F. wegen Zeitablaufs richtet sich nicht nach § 802 h Absatz 1 ZPO, sondern nach § 909 Absatz 2 ZPO a.F.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit von § 802h Abs. 1 ZPO oder § 909 Abs. 2 ZPO a.F. bei der Prüfung der Unzulässigkeit der Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ZPO a.F. wegen Zeitablaufs; Anspruch eines Gläubigers auf Stellung eines Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO n.F. bei ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- AG Augsburg, 26.02.2013 - 1 M 1472/13
Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bei vorhandenem …
Auszug aus AG Augsburg, 12.04.2013 - 1 M 3026/13
Insoweit wird auf die Entscheidung des AG Augsburg vom 26.02.2013 (1 M 1472/13) verwiesen (siehe BeckRS 2013, 04365).
- AG Augsburg, 19.04.2013 - 2 M 28354/12
Zwangsvollstreckungsverfahren: Auskunfts- und Hinweispflichten des …
Die Frist für die Vollziehung des Haftbefehls vom 09.02.2011 beträgt 3 Jahre (§ 909 Absatz 2 ZPO a.F.), weil die 2-Jahresfrist nach § 802 Absatz 1 ZPO nicht anzuwenden ist (AG Augsburg Beschluss vom 12.04.2013, 1 M 3026/13).