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   AG Augsburg, 12.04.2013 - 1 M 3026/13   

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https://dejure.org/2013,7884
AG Augsburg, 12.04.2013 - 1 M 3026/13 (https://dejure.org/2013,7884)
AG Augsburg, Entscheidung vom 12.04.2013 - 1 M 3026/13 (https://dejure.org/2013,7884)
AG Augsburg, Entscheidung vom 12. April 2013 - 1 M 3026/13 (https://dejure.org/2013,7884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Die Unzulässigkeit der Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ZPO a.F. wegen Zeitablaufs richtet sich nicht nach § 802 h Absatz 1 ZPO, sondern nach § 909 Absatz 2 ZPO a.F.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit von § 802h Abs. 1 ZPO oder § 909 Abs. 2 ZPO a.F. bei der Prüfung der Unzulässigkeit der Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ZPO a.F. wegen Zeitablaufs; Anspruch eines Gläubigers auf Stellung eines Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO n.F. bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Augsburg, 26.02.2013 - 1 M 1472/13

    Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bei vorhandenem

    Auszug aus AG Augsburg, 12.04.2013 - 1 M 3026/13
    Insoweit wird auf die Entscheidung des AG Augsburg vom 26.02.2013 (1 M 1472/13) verwiesen (siehe BeckRS 2013, 04365).
  • AG Augsburg, 19.04.2013 - 2 M 28354/12

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Auskunfts- und Hinweispflichten des

    Die Frist für die Vollziehung des Haftbefehls vom 09.02.2011 beträgt 3 Jahre (§ 909 Absatz 2 ZPO a.F.), weil die 2-Jahresfrist nach § 802 Absatz 1 ZPO nicht anzuwenden ist (AG Augsburg Beschluss vom 12.04.2013, 1 M 3026/13).
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