Zur aktuellen Fassung von § 901 ZPO.
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
4. Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
1Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. 2In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
Rechtsprechung zu § 901 ZPO a.F.
17 Entscheidungen zu § 901 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ...
- BFH, 18.03.2014 - VII R 14/13
Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß § ...
- AG Augsburg, 26.02.2013 - 1 M 1472/13
Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bei vorhandenem ...
- AG Augsburg, 12.04.2013 - 1 M 3026/13
Zwangsvollstreckung: Unzulässigkeit der Vollstreckung eines nach altem Recht ...
- FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines ...
- AG Augsburg, 20.02.2013 - 1 M 1810/13
Eidesstattliche Versicherung und Haft: Anwendbares Recht für Beantragung des ...
- OLG Celle, 29.08.2023 - 21 WF 64/23
Ordnungshaft; Haftbefehl; Ersatzordnungshaft; Haftanordnung
- AG Neustadt am Rübenberge, 11.06.2013 - 82 M 30133/13
Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft
- AG Augsburg, 28.10.2013 - 1 M 8610/13
Zwangsvollstreckung: Nachweis eines Annahmeverzugs bei einer Zug um ...
- AG Augsburg, 17.04.2013 - 1 M 3294/13
Zwangsvollstreckungsverfahren: Auftragseingang bei einer ...