Zur aktuellen Fassung von § 901 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 4. Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
1Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. 2In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
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Rechtsprechung zu § 901 ZPO a.F.
19 Entscheidungen zu § 901 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ...
- BFH, 18.03.2014 - VII R 14/13
Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß § ...
- AG Augsburg, 12.04.2013 - 1 M 3026/13
Zwangsvollstreckung: Unzulässigkeit der Vollstreckung eines nach altem Recht ...
- AG Augsburg, 26.02.2013 - 1 M 1472/13
Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bei vorhandenem ...
- BGH, 11.12.2025 - V ZB 3/25
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde wegen rechtmäßiger Abweisung des ...
- OLG Frankfurt, 10.12.2024 - 11 UH 34/24
Bindungswirkung von Verweisungen wegen Unzuständigkeit im Verfahren auf Abgabe ...
- FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines ...
- AG Augsburg, 20.02.2013 - 1 M 1810/13
Eidesstattliche Versicherung und Haft: Anwendbares Recht für Beantragung des ...
- OLG Celle, 29.08.2023 - 21 WF 64/23
Anordnung originärer Ordnungshaft zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen
- AG Neustadt am Rübenberge, 11.06.2013 - 82 M 30133/13
Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft