Zur aktuellen Fassung von § 899 ZPO.
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
4. Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) 1Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. 2Die Abgabe ist nicht bindend.
Rechtsprechung zu § 899 ZPO a.F.
13 Entscheidungen zu § 899 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines ...
- AG Ellwangen/Jagst, 12.02.2018 - 2 M 147/18
Örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der ...
- BGH, 16.01.2019 - IV ZB 20/18
Frist für die Ausschlagung der Erbschaft: Fristverlängerung bei Tagesausflug ins ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.01.2019 - IV ZB 21/18
Auslandsaufenthalt bei Aufenthalt des einen gesetzlichen Vertreters eines ...
- BGH, 16.01.2019 - IV ZB 21/18
- OLG Koblenz, 16.11.2015 - 14 W 701/15
Gerichtsvollzieherkosten: Entstehung einer Einigungsgebühr bei Beauftragung der ...
- AG Augsburg, 18.02.2013 - 1 M 1549/13
Zwangsvollstreckungsverfahren: Behandlung von vor der Gesetzesänderung bedingt ...
- AG Augsburg, 04.06.2013 - 1 M 3755/13
Zwangsvollstreckungsverfahren: Eingang eines Vollstreckungsauftrags bei Änderung ...
- AG Rockenhausen, 04.11.2014 - 2 M 936/14
- LG Lübeck, 04.08.1999 - 7 T 342/99
- LG Bremen, 23.01.2001 - 2 T 1078/00
Antragstellung auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch ein ...