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Zur aktuellen Fassung von § 915f ZPO.

Zivilprozeßordnung

   8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   4. Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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Textdarstellung

  

§ 915f

(1) 1Die nach § 915e Abs. 3 erstellten Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. 2Für den Bezug der Listen gelten die §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c entsprechend.

(2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrags wahrzunehmen haben.

(3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.

(4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 915f ZPO a.F.

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Querverweise

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