Zur aktuellen Fassung von § 915d ZPO.
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
4. Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
(1) 1Aus dem Schuldnerverzeichnis können nach Maßgabe des § 915e auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. 2Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln.
(2) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.
Rechtsprechung zu § 915d ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 915d ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 2/14
Laufender Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Länderschuldnerverzeichnis
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 20 VA 6/13
Unzulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken ...
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 20 VA 6/13
- BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 1/14
Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 20 VA 7/13
Unzulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken ...
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 20 VA 7/13