Zur aktuellen Fassung von § 902 ZPO.
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
4. Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
(1) 1Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. 2Dem Verlangen ist ohne Verzug stattzugeben. 3Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen werden kann.
(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntnis gesetzt.
(3) 1Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. 2§ 900 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 902 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 902 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ...
- LG Konstanz, 20.07.1999 - 6 T 75/99
- LG Saarbrücken, 12.04.1999 - 5 T 182/99
- LG Heilbronn, 19.02.1999 - 1c T 53/99
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Antrag auf Abnahme einer ...
- LG Nürnberg-Fürth, 28.09.1999 - 16 T 5307/99