Zur aktuellen Fassung von § 903 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 4. Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
1Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. 2Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.
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Rechtsprechung zu § 903 ZPO a.F.
34 Entscheidungen zu § 903 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- AG Bad Segeberg, 25.06.2013 - 6 M 430/13
Zwangsvollstreckung: Sperrfrist bei nach altem Recht abgegebenen eidesstattlichen ...
- AG Augsburg, 20.03.2013 - 1 M 2556/13
Eidesstattliche Versicherung: Sperrfrist für die nach altem Recht abgegebenen ...
- KG, 28.06.2017 - 13 UF 75/16
Kindesunterhalt: Verwirkung eines titulierten Unterhaltsrückstands
- OVG Saarland, 20.11.2015 - 1 A 405/14
Löschung aus der Architektenliste; maßgeblicher Zeitpunkt
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.08.2016 - 10 B 3.16
Rechtmäßigkeit der Löschung einer Eintragung in der Liste der freischaffenden ...
- BVerwG, 23.08.2016 - 10 B 3.16
- AG Lahr, 15.10.2014 - 1 M 692/14
Zwangsvollstreckung: vorzeitiger Antrag auf erneute Abgabe der Vermögensauskunft
- LG Köln, 10.09.2013 - 39 T 121/13
Anwendbarkeit von § 903 ZPO a.F. gegenüber § 802d ZPO n.F. auf nach altem Recht ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 16.05.2013 - 282 M 516/13
Vermögensauskunft nach neuem Recht gegenüber dem Schuldner innerhalb der ...
- AG Köln, 16.05.2013 - 282 M 516/13
- AG Hamburg-Barmbek, 28.05.2013 - 804a M 184/13
Für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen gilt die neue ...
- AG Wilhelmshaven, 30.07.2015 - 14 M 5148/14
Anweisung; Gerichtsvollzieher; Nachbesserung; Vermögensverzeichnis