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Zur aktuellen Fassung von § 704 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 704

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Rechtsprechung zu § 704 ZPO a.F.

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Querverweise

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