Zur aktuellen Fassung von § 758 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
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Rechtsprechung zu § 758 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 758 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- VG Stade, 06.09.2004 - 3 E 1442/04
Erteilung der Befugnis an den beauftragten Vollstreckungsbeamten zur Durchsetzung ...
- VG Stade, 22.07.2003 - 3 E 793/03
Ladung zur Musterung sowie Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung; ...