Zur aktuellen Fassung von § 709 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
1Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 2Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, daß die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 709 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 709 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- LG Memmingen, 19.09.2002 - 4 T 1708/02
- OLG Stuttgart, 22.11.2011 - 17 UF 133/10
Ehescheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Nachehelicher Ehegattenunterhalt ...
- OLG Celle, 18.04.2002 - 11 U 235/01
Informationsbeschaffungspflicht des Anlageberaters über Wirtschaftlichkeit und ...
- OLG Naumburg, 20.08.2002 - 11 U 179/01
Keine Auflösung der altrechtlichen Separationsinteressengemeinschaften durch ...