Zur aktuellen Fassung von § 909 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 4. Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
(1) 1Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.
(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind.
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Rechtsprechung zu § 909 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 909 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- AG Augsburg, 12.04.2013 - 1 M 3026/13
Zwangsvollstreckung: Unzulässigkeit der Vollstreckung eines nach altem Recht ...
- LG Ellwangen/Jagst, 15.03.2016 - 1 T 272/15
Ansetzen einer Gebühr samt Auslagenpauschale für die nicht erfolgte Übergabe des ...
- AG Augsburg, 10.10.2014 - 1 M 8256/14
Haftbefehlsantrag zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft: ...
- AG Augsburg, 19.04.2013 - 2 M 28354/12
Zwangsvollstreckungsverfahren: Auskunfts- und Hinweispflichten des ...
Querverweise
Auf § 909 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 933