Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 913 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 913 ZPO.
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
4. Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 913 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 913 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ...
Querverweise
Auf § 913 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 933