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Landeswohnraumförderungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Bindungs- und Sicherungsrecht (§§ 15 - 24)   
Gliederung
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§ 16
Bestand der Bindungen

(1) 1Bei Darlehen unter Einsatz von Haushaltsmitteln bleiben die Bindungen bestehen bei vollständiger Rückzahlung

1. wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Förderzusage bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung,
2. ohne Rechtsverpflichtung bis zum Ablauf des achten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, sofern nicht das Ende der Bindungen nach der Förderzusage vorher eintritt.

2Die Aufhebung der Förderzusage ohne Kündigung des Darlehensvertrages steht einer Rückzahlung im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gleich. 3Der Verzicht des Förderempfängers auf die weitere Förderung steht einer Rückzahlung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 gleich. 4Wurde der Wohnraum als selbst genutztes Wohneigentum gefördert und wird er bei der vorzeitigen Rückzahlung ohne Rechtsverpflichtung noch selbst genutzt, endet die Bindung im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung. 5Satz 4 kommt auch dann zur Anwendung, wenn das selbst genutzte Wohneigentum zwar nicht zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung ohne Rechtsverpflichtung, aber innerhalb eines Jahres vor diesem Zeitpunkt noch selbst genutzt wurde.

(2) 1Erlöschen bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks oder Erbbaurechts die auf Grund der Darlehensförderung unter Einsatz von Haushaltsmitteln begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag, bestehen die Bindungen bis zu ihrem in der Förderzusage bestimmten Ende fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist. 2Erlöschen die Grundpfandrechte nach Satz 1 nicht mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung des Grundstücks, bestehen die Bindungen unverändert weiter.

(3) 1Bei der Rückforderung einmaliger Zuschüsse oder bei deren Rückzahlung ohne Rechtsverpflichtung finden die Nachwirkungsfristen gemäß Absatz 1 entsprechende Anwendung. 2Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks oder Erbbaurechts enden die Bindungen mit dem Zuschlag.

(4) 1Laufen die Bindungen bereits länger als 15 Jahre und kann der Verfügungsberechtigte den gebundenen Wohnraum nicht mehr in wohnungswirtschaftlich zumutbarer Weise nutzen, so kann zur Wiederherstellung einer solchen Nutzung die zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde das Ende des Bindungszeitraums neu bestimmen. 2Dies setzt insbesondere voraus, dass

1. die Freistellung oder Übertragung von Bindungen nach Einschätzung der zuständigen Stelle nicht in Betracht kommt und
2. der Verfügungsberechtigte im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für die Instandhaltung des Objekts gesorgt hat oder wegen Insolvenz hierzu nicht in der Lage ist.

3Die Neubestimmung des Bindungszeitraums ist regelmäßig mit Ausgleichsleistungen im Sinne des § 18 Absatz 5 durch den Verfügungsberechtigten zu verbinden.

(5) 1Die zuständige Stelle hat auf Antrag dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch einem Wohnungssuchenden und dem Mieter schriftlich zu bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen dauern. 2Die Bestätigung ist gegenüber dem Verfügungsberechtigtem und dem Mieter verbindlich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.

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Rechtsprechung zu § 16 LWoFG

2 Entscheidungen zu § 16 LWoFG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 16 LWoFG:

    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          VI. Entscheidung über den Zuschlag
Was ist das?

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