Landeswohnraumförderungsgesetz
Dritter Abschnitt - Bindungs- und Sicherungsrecht (§§ 15 - 24) |
(1) 1Die Belegungs- und Mietbindungen können nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen und Bestimmungen auch an Ersatzwohnungen begründet werden (mittelbare Belegung), entweder im Wege der anfänglichen mittelbaren Belegung oder durch nachträgliche Übertragung. 2Die anfängliche mittelbare Belegung kann im Wege der Förderzusage nach § 13 durch die Bewilligungsstelle mit Zustimmung der zuständigen Stelle erfolgen, die nachträgliche Übertragung bedarf einer schriftlichen öffentlich-rechtlichen Übertragungsvereinbarung zwischen dem Verfügungsberechtigten und der zuständigen Stelle.
(2) 1Die mittelbare Belegung ist nur zulässig, wenn
2Als gleichwertig gelten die geförderten Wohnungen und die Ersatzwohnungen, wenn die Beträge des sich für die geförderten Wohnungen ergebenden Abschlags von der Kaltmiete gegenüber der konkreten jeweils ortsüblichen Vergleichsmiete mindestens den Beträgen der Abschläge entsprechen, die sich beim Ersatzwohnraum gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete ergeben (Mietwertvergleich) und somit dem Verfügungsberechtigten kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. 3Bei der anfänglichen mittelbaren Belegung gelten die Ersatzwohnungen auch dann als frei, wenn sie zum Zeitpunkt der Übertragung bewohnt sind, die Mieter aber die Voraussetzungen für die Wohnberechtigung nach § 15 erfüllen.
(3) 1Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gelten die Ersatzwohnungen als geförderte Wohnungen im Sinne der Förderzusage. 2Auf die Ersatzwohnungen sind ab dem Zeitpunkt des Übergangs die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts anzuwenden.
(4) Sind gewährte Fördermittel durch dingliche Rechte am Grundstück der geförderten Wohnungen gesichert, können die zuständige Stelle, der Verfügungsberechtigte und der Gläubiger vereinbaren, dass die dinglichen Rechte aufgehoben und am Grundstück der Ersatzwohnungen neu bestellt werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.
kartei § 21Sonstige Vorschriften der Sicherung, datenschutzrechtliche Bestimmungen, Betretungsrecht § 22Mittelbare Belegung § 23Zweck und Beteiligte des Kooperations-
vertrages § 24Gegenstände des Kooperations-
vertrages
Querverweise
Auf § 22 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Allgemeines
- § 3 (Bindungen geförderter Objekte)
- Fördermethodik
- § 13 (Förderzusage)
- Bindungs- und Sicherungsrecht
- § 18 (Erlaubnispflicht für die Aufhebung von Bindungen)