Landeswohnraumförderungsgesetz
Dritter Abschnitt - Bindungs- und Sicherungsrecht (§§ 15 - 24) |
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__paste_bez____paste_norm__ Landeswohnraumförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LWoFG/__paste_norm__.html)
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(1) Gegenstände des Kooperationsvertrages können insbesondere sein:
(2) 1Die vereinbarten Leistungen eines Kooperationsvertrages müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit den jeweils beabsichtigten Maßnahmen der Wohnraumversorgung stehen. 2Die Vereinbarung einer vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder von einem in den Vertrag einbezogenen Dritten zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
§ 15Überlassung von Mietwohnraum
§ 16Bestand der Bindungen
§ 17Sicherung der Belegungsbindung
§ 18Erlaubnispflicht für die Aufhebung von Bindungen
§ 19Sicherung der höchstzulässigen Miete (Mietbindung)
§ 20Landesweite elektronische Wohnungsbindungs-
kartei § 21Sonstige Vorschriften der Sicherung, datenschutzrechtliche Bestimmungen, Betretungsrecht § 22Mittelbare Belegung § 23Zweck und Beteiligte des Kooperations-
vertrages § 24Gegenstände des Kooperations-
vertrages
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kartei § 21Sonstige Vorschriften der Sicherung, datenschutzrechtliche Bestimmungen, Betretungsrecht § 22Mittelbare Belegung § 23Zweck und Beteiligte des Kooperations-
vertrages § 24Gegenstände des Kooperations-
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