Landeswohnraumförderungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Bindungs- und Sicherungsrecht (§§ 15 - 24)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Sicherung der Belegungsbindung

(1) Sobald voraussehbar ist, dass gebundener Mietwohnraum oder selbst genutzter gebundener Wohnraum bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

(2) Ein Erwerber von selbst genutztem gebundenem Wohnraum kann innerhalb der Bindungsdauer eine Förderung übernehmen, wenn er die Voraussetzungen der gewährten Förderung erfüllt und die zuständige Stelle der Übernahme zustimmt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.

Rechtsprechung zu § 17 LWoFG

Entscheidung zu § 17 LWoFG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 17 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 17 LWoFG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              §§ 535 ff. (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags) (zu § 17 I)
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