Landeswohnraumförderungsgesetz
Dritter Abschnitt - Bindungs- und Sicherungsrecht (§§ 15 - 24) |
(1) Sobald voraussehbar ist, dass gebundener Mietwohnraum oder selbst genutzter gebundener Wohnraum bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.
(2) Ein Erwerber von selbst genutztem gebundenem Wohnraum kann innerhalb der Bindungsdauer eine Förderung übernehmen, wenn er die Voraussetzungen der gewährten Förderung erfüllt und die zuständige Stelle der Übernahme zustimmt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.
kartei § 21Sonstige Vorschriften der Sicherung, datenschutzrechtliche Bestimmungen, Betretungsrecht § 22Mittelbare Belegung § 23Zweck und Beteiligte des Kooperations-
vertrages § 24Gegenstände des Kooperations-
vertrages
Rechtsprechung zu § 17 LWoFG
Entscheidung zu § 17 LWoFG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.01.2022 - 8 K 330/20
Erhebung von Geldleistungen bei Verstößen gegen die Bindungen ...
Querverweise
Auf § 17 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Folgen von Verstößen
- § 27 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 LWoFG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- §§ 535 ff. (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags) (zu § 17 I)
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 17 II 1 Nr. 3)