Landeswohnraumförderungsgesetz

   Vierter Abschnitt - Folgen von Verstößen (§§ 25 - 28)   
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Textdarstellung

  

§ 27
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 15 Wohnraum einem nicht berechtigten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlässt,
2. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 die höchstzulässige Miete nicht beachtet,
3. entgegen § 18 Absatz 1 der Erlaubnispflicht nicht nachkommt,
4. entgegen § 19 Abs. 3 eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
5. die Mitteilungs- und Anzeigepflichten nach § 17 Absatz 1 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt oder
6. die Informationspflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder § 19 Abs. 2 Satz 3 nicht erfüllt.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. 2§ 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.

Rechtsprechung zu § 27 LWoFG

Entscheidung zu § 27 LWoFG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 27 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:

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