Landeswohnraumförderungsgesetz
| Vierter Abschnitt - Folgen von Verstößen (§§ 25 - 28) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | entgegen § 15 Wohnraum einem nicht berechtigten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlässt, | |
| 2. | entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 die höchstzulässige Miete nicht beachtet, | |
| 3. | entgegen § 18 Absatz 1 der Erlaubnispflicht nicht nachkommt, | |
| 4. | entgegen § 19 Abs. 3 eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, | |
| 5. | die Mitteilungs- und Anzeigepflichten nach § 17 Absatz 1 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt oder | |
| 6. | die Informationspflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder § 19 Abs. 2 Satz 3 nicht erfüllt. |
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. 2§ 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.
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Rechtsprechung zu § 27 LWoFG
Entscheidung zu § 27 LWoFG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.01.2022 - 8 K 330/20
Erhebung von Geldleistungen bei Verstößen gegen die Bindungen ...
Querverweise
Auf § 27 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Fördermethodik
- § 13 (Förderzusage)
- Bindungs- und Sicherungsrecht
- § 18 (Erlaubnispflicht für die Aufhebung von Bindungen)