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Landeswohnraumförderungsgesetz

   Vierter Abschnitt - Folgen von Verstößen (§§ 25 - 28)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landeswohnraumförderungsgesetz
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§ 26
Geldleistungen bei Verstößen

(1) 1Für die Zeit des Verstoßes gegen die Vorschriften von § 15, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2 und 3 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 soll die zuständige Stelle von dem Verfügungsberechtigten, dem Vermieter oder deren Beauftragten durch Verwaltungsakt Geldleistungen je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. 2Die Erhebung von Geldleistungen ist im Übrigen zulässig bei Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Förderung und die Informationspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3.

(2) 1Für die Bemessung der Geldleistungen sind die Art und Dauer des Verstoßes, der Wert der Förderung und im Falle des § 19 Abs. 2 zudem der Betrag, um den das tatsächliche Entgelt die zulässige Miethöhe überschreitet, im Fall des § 19 Abs. 3 die Höhe der Nebenleistung maßgebend. 2Die Geldleistung darf das Doppelte des Wertes der Förderung nicht übersteigen.

(3) Die eingezogenen Geldleistungen sind durch die zuständige Stelle für Maßnahmen nach diesem Gesetz einzusetzen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.

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Rechtsprechung zu § 26 LWoFG

3 Entscheidungen zu § 26 LWoFG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 26 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:

    Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) 
      Fördermethodik
        § 13 (Förderzusage)
     
      Bindungs- und Sicherungsrecht
        § 18 (Erlaubnispflicht für die Aufhebung von Bindungen)
     
      Folgen von Verstößen
        § 27 (Bußgeldvorschriften)
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