Landeswohnraumförderungsgesetz
| Vierter Abschnitt - Folgen von Verstößen (§§ 25 - 28) |
(1) 1Für die Zeit des Verstoßes gegen die Vorschriften von § 15, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2 und 3 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 soll die zuständige Stelle von dem Verfügungsberechtigten, dem Vermieter oder deren Beauftragten durch Verwaltungsakt Geldleistungen je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. 2Die Erhebung von Geldleistungen ist im Übrigen zulässig bei Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Förderung und die Informationspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3.
(2) 1Für die Bemessung der Geldleistungen sind die Art und Dauer des Verstoßes, der Wert der Förderung und im Falle des § 19 Abs. 2 zudem der Betrag, um den das tatsächliche Entgelt die zulässige Miethöhe überschreitet, im Fall des § 19 Abs. 3 die Höhe der Nebenleistung maßgebend. 2Die Geldleistung darf das Doppelte des Wertes der Förderung nicht übersteigen.
(3) Die eingezogenen Geldleistungen sind durch die zuständige Stelle für Maßnahmen nach diesem Gesetz einzusetzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 26 LWoFG
3 Entscheidungen zu § 26 LWoFG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.01.2022 - 8 K 330/20
Erhebung von Geldleistungen bei Verstößen gegen die Bindungen ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2011 - 3 S 2611/09
Keine verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle einer Höchstmietensatzung nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2015 - 3 S 1175/13
Zur Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Höhe der zulässigen Mieten für ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2015 - 3 S 1175/13
Querverweise
Auf § 26 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Fördermethodik
- § 13 (Förderzusage)
- Bindungs- und Sicherungsrecht
- § 18 (Erlaubnispflicht für die Aufhebung von Bindungen)
- Folgen von Verstößen
- § 27 (Bußgeldvorschriften)