Landeswohnraumförderungsgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 9) |
(1) 1Das geförderte Objekt unterliegt auf Grund der Förderzusage öffentlich-rechtlichen Bindungen, die den Wohnraum der zweckentsprechenden Verwendung vorbehalten. 2Art und Umfang der Bindungen sowie Beginn und Ende des Bindungszeitraums werden allgemein in den jeweiligen Förderprogrammen im Sinne des § 5 bestimmt. 3Bei Mietwohnraum handelt es sich hierbei um Belegungs- und Mietbindungen; bei selbst genutztem Wohneigentum um die Selbstnutzung.
(2) 1Die Verpflichtungen aus diesen Bindungen obliegen dem Verfügungsberechtigten und dessen Rechtsnachfolger. 2Bei vertraglicher Rechtsnachfolge hat der Verfügungsberechtigte seinen Rechtsnachfolger auf den Übergang der Verpflichtungen und deren Inhalt schriftlich hinzuweisen. 3Dies gilt auch, wenn der Verfügungsberechtigte einen Dritten mit der Verwaltung und Vermietung von gefördertem Wohnraum beauftragt oder einen weiteren Verfügungsberechtigten bestimmt.
(3) Bei mittelbarer Belegung (§ 22) unterliegt das mittelbar gebundene Objekt den Bindungen und den Rechtsfolgen nach Absatz 1 und 2.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.
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Rechtsprechung zu § 3 LWoFG
Entscheidung zu § 3 LWoFG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.01.2022 - 8 K 330/20
Erhebung von Geldleistungen bei Verstößen gegen die Bindungen ...
Querverweise
Auf § 3 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Fördermethodik
- § 13 (Förderzusage)
- Bindungs- und Sicherungsrecht
- § 21 (Sonstige Vorschriften der Sicherung, datenschutzrechtliche Bestimmungen, Betretungsrecht)